Die akademische Anerkennung umfasst die Bereiche der „Zulassung zu weiterführenden Ausbildun-gen“, der „Anrechnung von Ausbildungsteilen“, der „Anrechnung und Anerkennung für eine Fortset-zung der Ausbildung/des Studiums einschließlich der Zulassung zu höherwertigen Abschlüssen“, der „Führung ausländischer Hochschulgrade“. April 2000 ff. Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 - 3 des ), in der Regel mit Herkunftshinweis, ist ebenso untersagt wie die Führung von durch Kauf erworbenen Hochschulgraden. Weitere Informationen und Beispiele zur Führung ausländischer Hochschulgrade können dem "Merkblatt Grundsätzliche Regelung zur Führung ausländischer Hochschulgrade" entnommen werden. 0000000776 00000 n (BGBl 2000 Teil II Nr. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i.d.F. 11 vom 14.04.2004, S. 488-491), Deutsch-spanisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 14.11.1994 in Bonn unterzeichnet und ist am 06.04.1995 in Kraft getreten. Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gem. :0�(\Pq�����ظ�VPP1����FEm��ѴѦ!����Dm��X�G=�J,F��'&�ȼ^Ɯ&���[����@ |���ߌ�>yȸ`�e^M�.�*������ Ue�-�d�����m��kJ�Ԃ��(�1�)���8���@��>/7+�\��{��>�+���� ���<���t�u�oegQx>����s{A��B�n���X�23� �ףs��Q�gu�[s�7����g��|q�[�گ~��j��������g��Ν�_�鰺������_�?~X�pԡ'0� ���0(m!�����Q�b��T|I>�D7|E)XN��C� ���GX���� (BGBl 1980 Teil II Nr. In Anwendung der begünstigenden Regelung gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" vom … Es trat am 25.03.2004 in Kraft. In anderen … 32 vom 12.08.1980, S. 920-923), Zusatzvereinbarung [1987] zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und NaturwissenschaftenDiese Zusatzvereinbarung wurde am 27.10.1986 in Frankfurt durch Notenwechsel geschlossen und trat am 23.01.1987 mit Wirkung vom 01.01.1987 in Kraft. Baden-WürttembergAllgemeine InformationenMerkblatt, BrandenburgAllgemeine InformationenMerkblatt, Mecklenburg-VorpommernAllgemeine InformationenMerkblatt, Nordrhein-WestfalenAllgemeine InformationenVerordnung, Rheinland-PfalzAllgemeine InformationenVerordnung, SaarlandAllgemeine InformationenMerkblatt, SachsenAllgemeine InformationenMerkblattVerordnung, Sachsen-AnhaltAllgemeine InformationenVerordnung, ThüringenAllgemeine InformationenMerkblatt, Deutsch-bolivianische Vereinbarung (mit Zusatzvereinbarung) über die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse in der Republik BolivienDie Vereinbarung wurde durch Notenwechsel am 30.08.1972/07.09.1972 in La Paz geschlossen und trat am 07.09.1972 in Kraft. 88 %) und bauen auf einen entsprechenden Bachelor auf. Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000) 1. Der zweite Weg, den wir gehen könnten, wäre das Gesetz des Stärkeren. Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 - 3 des Danach ist die Führung ausländischer Grade in Baden-Württemberg geneh-migungs- und zustimmungsfrei. Konsekutive Studiengänge sind die häufigsten Masterstudiengänge (ca. Das, was wir gerade erleben, ist keine Phase: Es ist Ausdruck unserer eigenen Versäumnisse. 4 vom 16.02.2004, S. 126-128), Deutsch-polnisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 23.07.1997 in Warschau unterzeichnet und durch zwei Protokolle vom selben Tag ergänzt. Es trat am 12.12.2003 in Kraft. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ vom 14. 29 vom 27.09.1995, S. 796-803), Abkommen zur Änderung des AbkommensDieses Änderungsabkommen wurde am 16.04.2002 in Bern unterzeichnet. Es trat am 19.12.2003 in Kraft. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 15.05.2008) Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende … Für diese Grade gilt der allgemeine Führungsgrundsatz nach Nr. (BGBl 2005 Teil II Nr. 16 vom 28.05.2004, S. 662-671), Zweites Abkommen zur Änderung des AbkommensDieses Änderungsabkommen wurde am 19.03.2003 in Berlin unterzeichnet. „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade i. S. einer ge-setzlichen Allgemeingenehmigung“ und vom 21.09.2001 i. d. F. vom 15.05.2008 sowie § 68 Abs. Die Nachdiplomierung setzt voraus, dass ein entsprechender Studiengang auf Fachhochschulebene in der Bundesrepublik angeboten wurde oder wird. (BGBl 2004 Teil II Nr. Zur Regelung von Unterlassungsverfahren haben das Europäische Parlament und der Rat bereits die Richtlinie 2009/22/EG (7) ... Diese Grundsätze sollten die Wahrung der grundlegenden Verfahrensrechte der Parteien sicherstellen und durch geeignete Garantien Missbrauch verhindern. Es trat am selben Tag in Kraft. ������3��g7o��iuz�|�g�M�I�j��m+����"�j�)|���������|~���"��ъy �|l��ڠX=M����T5/��[]K�z�������&�H��I��V����M�\�����渽a��д1�5cNlZ�hq{Y�洬��%WvZr�"� ��`V"^K�ǯ.H�1�I+E��[������@�.' Mit den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 und 21.09.2001 – umgesetzt in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen – wurden einheitliche Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade festgelegt und bisher geltende Genehmigungspflichten abgelöst. Am Ende des Textes fin-Hinweise zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen 7. den Sie ein Verzeichnis der Quellen, aus denen die Zitate stammen. Die Zeugnisanerkennungsstelle des Landes Brandenburg bewertet schulische Abschlüsse aus dem Ausland/aus anderen Bundesländern sowie im schulischen Bereich erworbene berufliche Qualifikationen. … Unabhängig von der Art der Kassenaufzeichnungen erfassen Unternehmer ihre Bareinnahmen und Barausgaben, indem sie diese Barbeträge auf das Konto "Kasse" 1000 (SKR 03) bzw. Durch den Beschluss der deutschen Kultusministerkonferenz vom 14. 0000002772 00000 n sind der Datenbank juris entnommen. 0000023210 00000 n Grundlage der Regelungen ist ein Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 („Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“; vgl. 16 vom 08.05.2000, S. 704-706), Deutsch-italienisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 20.09.1993 in Bonn geschlossen und durch einen Notenwechsel vom selben Tag ergänzt. 15 vom 23.05.2011, S. 508-583)barrierefreies Dokument, Deutsch-niederländisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 23.03.1983 in Bonn unterzeichnet und durch einen Notenwechsel vom selben Tag ergänzt. Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade ((KMK-Beschluss vom 21.09.2001 in der Fassung vom 26.06.2014) Es trat am 07.01.2004 in Kraft. Grundsätze für die Regelung und Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen: 1: Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der … über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“. Eine andere Gradführung als die in der Originalform, wie sie in der Verleihungsurkunde angegeben ist (s. Nr. H�b```"n=~��� G��L�Ȕ��{0pt0�et4�� �/?Hs�u��:�~����Bˀ��L}C��n����4y���~� �L@� ` '� endstream endobj 37 0 obj 111 endobj 27 0 obj << /Type /Page /Parent 14 0 R /Resources 28 0 R /Contents 32 0 R /MediaBox [ 0 0 595 842 ] /CropBox [ 0 0 595 842 ] /Rotate 0 >> endobj 28 0 obj << /ProcSet [ /PDF /Text ] /Font << /TT2 30 0 R >> /ExtGState << /GS1 34 0 R >> /ColorSpace << /Cs6 31 0 R >> >> endobj 29 0 obj << /Type /FontDescriptor /Ascent 891 /CapHeight 0 /Descent -216 /Flags 34 /FontBBox [ -558 -307 2034 1026 ] /FontName /CAFJKO+TimesNewRoman,Bold /ItalicAngle 0 /StemV 133 /FontFile2 33 0 R >> endobj 30 0 obj << /Type /Font /Subtype /TrueType /FirstChar 32 /LastChar 252 /Widths [ 250 0 0 0 0 0 0 0 333 333 0 0 0 0 250 0 500 500 500 0 500 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 722 667 0 0 0 611 778 778 0 0 778 0 0 0 0 0 0 722 556 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 500 0 444 556 444 333 500 556 278 0 556 278 833 556 500 0 0 444 389 333 556 500 0 0 0 444 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 500 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 556 ] /Encoding /WinAnsiEncoding /BaseFont /CAFJKO+TimesNewRoman,Bold /FontDescriptor 29 0 R >> endobj 31 0 obj [ /ICCBased 35 0 R ] endobj 32 0 obj << /Length 437 /Filter /FlateDecode >> stream 0000001153 00000 n �x�T ~��~�.gӐ��L��t#��\d��V5NE�" � �`� April 2000 sowie, darauf aufbauend, die begünstigenden Regelungen der KMK vom 15. neuen Beschlüssen. 0000000978 00000 n Grundsätze für die Regelung der Führung aus-ländischer Hochschulgrade im Sinne einer ge-setzlichen Allgemeingenehmigung durch einheit-liche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ wurde durch Beschluss der Kultus-ministerkonferenz vom 26.06.2015 zuletzt ange-passt und ist in Schleswig-Holstein durch die Verordnung zu § 57 HSG realisiert worden. 15 vom 25.06.1999, S. 471-472), Deutsch-schweizerisches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 20.06.1994 in Bonn unterzeichnet und durch einen Notenwechsel vom selben Tag ergänzt. Die Führung des ausländischen Grades in der entsprechenden deutschen Form ist nicht möglich. (BGBl Teil II Nr. 0000002222 00000 n Voraussetzungen zur Führung: Sie haben Ihr … Es trat am 30.06.2010 in Kraft. Many translated example sentences containing "den stand der Ausschreibung" – English-German dictionary and search engine for English translations. 0000001288 00000 n Die Beschlüsse sind abrufbar unter www.kmk.org/zab/veroeffentlichungen-und-beschluesse.html. Sie trat am selben Tag in Kraft. vom 24.05.2019 Listen der Carnegie Classification: Die Tastatur-Kurzbefehle Die Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen, die durch die herkömmliche Ausbildung nicht hinreichend vermittelt werden können, die … |���W�ˇA��Y�W[�� �KF8�r\�#�:����z�Eu]��>�*? Es trat am 14.01.2005 in Kraft. 3�AL�ʠ�:�1K�;q���NJg�'&c6�ɟ�d�� �F�����?���V��h#E ��yQ�`��q �)�z�d�"�Ũ�Q�щ���ZD��W��7�������tR���^��ؿxFZ�r|��x��Rh�,p'�4� ߴo���S,g�%��`��)ݡ{r�|Ȗ��z|�E��D$�bսq�ޏH���6cf��$�����m#�x��i�Ǻ��������'�+���u�D�So�E�7y��J��a�&�����":I�D����r��T����\+��'�aV� .�>�����8>�H鴁ޡ3�#'�2�f��)�j�N���k8�Mv�b�DL�B��!�ӸI��S�4�R��$�B���ޥ]���Y�L��)}/��z�Y��e"�H����6B������ �S�\G��Tot�'�\�H���\��xp̫p��z��8?����-# Hochschulgrade. z�c�i��ˎ�nH^D�'/\S����?P3Ȃ̗E�U�|���l�#)2V�t�ϼr*�>g�:��+�9�#�+�����3�� s}ȷ Juli 1980 auf ingenieurwissenschaftliche und technische StudiengängeDiese Zusatzvereinbarung wurde am 19.09.1997 in Weimar durch Notenwechsel geschlossen und trat am 01.03.1999 in Kraft. }U������EY����R�ˇ���h�}���-�'T��~^�P9��>����~��������#J�A�2)�߲vfd�) 9g�s�4O��>a��q8�^��ٶ+e�Xa�H����� 11 vom 14.04.2004, S. 494-496), Deutsch-französische Vereinbarung [1980] über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und NaturwissenschaftenDiese Vereinbarung wurde am 10.07.1980 in Bonn unterzeichnet und durch einen Briefwechsel ergänzt. Es ist am 07.07.2008 in Kraft getreten. 4 vom 16.02.2004, S. 132-134), Deutsch-litauisches Abkommen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 15.05.2009 in Palanga unterzeichnet. Das ist nämlich gemäß des geltenden KMK-Beschlusses (Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000, i.d.F. Entgeltlich erworbene Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen nicht geführt werden. 20 vom 19.06.1998, S. 1011-1026), Ergänzung der Anlage 2 (BGBl 1999 Teil II Nr. 12 vom 28.03.1996, S. 332-333), Abkommen zur Änderung des AbkommensDieses Änderungsabkommen wurde durch Notenwechsel vom 27.11.1995/28.10.1996 in Madrid geschlossen und ist am 28.10.1996 in Kraft getreten. 4 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) vom 30.11.2016 (Amtsbl. Hinweis: Die drei Abkommen sind als Einheit aufzufassen! �(��f�z֬�>�'��>wN�Dԝ��^�U��cU����n��]���x��a�l��W��k} wO�O�p�6C��ǐL�P�ż=�c�����V����i7�!��h��wN �y6���v�`g}�0;��}�����qj _JE|_ϖ1ϞdL��C{p�P?�s���]S/� ��N{��p%��.��%��u�=Z��2�6|�>� ĸ�t�ȗǨ ���\U#�e@�EK��4=݃Ї��eHW�m6[�����'�w��ݻu�{=6&�K�N��ְPK�!��۵ über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“. H�\U T����{��A� � Allgemeingenehmigung durch einheitl. Ziffer 4 der "Grundsätze f. d. Regelung d. Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzl. Die Zusatzvereinbarung wurde durch Notenwechsel am 03.09.1999/08.09.1999 in La Paz geschlossen und trat am 08.09.1999 in Kraft. Für konsekutive Studiengänge gibt es zur Vereinfachung nur die folgenden sieben Mastergrade. 4 Universitätsgesetz des Saarlandes (UG) vom 23.06.2004 (Amtsbl. Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ 25 0 obj << /Linearized 1 /O 27 /H [ 776 223 ] /L 67513 /E 26038 /N 2 /T 66895 >> endobj xref 25 13 0000000016 00000 n 7 vom 18.03.1998, S. 248-251), Deutsch-lettisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 12.06.2002 in Riga geschlossen. 0000001508 00000 n 2. (BGBl 2003 Teil II Nr. Für Personen mit Hauptwohnsitz in Hamburg gilt: Die Voraussetzungen zur Führung und die Form der Führung ausländischer Hochschulgrade sind durch eine gesetzliche Allgemeingenehmigung in § 69 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) geregelt. 0000002261 00000 n 5 vom 27.02.2009, S. 158-161)barrierefreies Dokument, Deutsch-ungarisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 01.12.2001 in Budapest unterzeichnet. 21 vom 08.07.2004, S. 954-956), Deutsch-zyprisches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 25.05.2004 in Nikosia unterzeichnet. Jeder ist der … [Strg]-[0] Schriftgröße zurücksetzen. (BGBl 2009 Teil II Nr. Es trat am 23.02.1996 in Kraft. (BGBl 1996 Teil II Nr. 0000000999 00000 n #+u��n��yTB���>�{TK/D��E��b�(O�K�-�2IΗ��/d��@ug�P��3S�9«���;n���e�m�'ע�+ϟ{.��R9�9��2s1�c��#��+��Q�C5��n1C5�m�G��o�7 Χ"/�Wػrf��Z2)�s�JQ1��-,������{����t��s� "V$�A�Q�/&�L�b�X'�X.��▸/��l%;�N�!��5�D�d����fDI�Әn�5���N5XMR�j�کv�S꼪Uڴ���鐩��m�eN7�4�5��|�|۬�:q= c���ӷ��q���8�~E�s��*~�U�r0I����K�}��(�g{ �X5��ju�Pu8+��k���2K[E����UF5��ƹK�fQ��9�0���?�h�q�*�g"�+���Ql��RoF���h�F:,-t��n).� j~Bk�5�� 1�ԗ3t�F賢�~�]�V�l��Mi�=x�Y�F���p�q����q�������A�qX�#è��5��mWEr}+�8��������[���x��\ �"��~��Q�j������ D��b���a��P#��a~ Es trat am 01.07.1995 in Kraft. führung der Kandidatenaufstellung unterstützen. April 2000, in welchem die Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind; hiernach „kann ein ausländischer Hochschulgrad in der Form geführt werden, in welcher er verliehen wurde. (BGBl 1987 Teil II Nr. Es trat am 14.01.1998 in Kraft. Begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" vom 14.4.2000 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i.d.F. endstream endobj 33 0 obj << /Filter /FlateDecode /Length 20208 /Length1 35160 >> stream vom 24.05.2019, Doctoral Universities (highest research activity) – bis 2019 Research University (very high research activity)Doctoral Universities (higher research activity) – bis 2019 Research University (high research activity). 0000023071 00000 n Be-schlüsse der … 6 vom 04.03.2005, S. 200-201). 8 vom 18.03.1987, S. 198/199), Zusatzvereinbarung [1997] zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10. 1 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 über die „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ und Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 15.05.2008 über die „Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik … Ergänzend zu berücksichtigen sind die nachfolgend aufgeführten KMK‐Beschlüsse: „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzli‐ Kassenführung: Diese Grundsätze müssen Sie bei Bareinnahmen und -ausgaben beachten. (BGBl 1998 Teil II Nr. Die Sicherung der EU-Außengrenzen kommt nicht voran, und die von Bundesinnenminister Horst Seehofer für die Zeit der deutschen Ratspräsidentschaft angekündigte EU-Asylreform ist wieder mal heiße Luft geblieben. (BGBl 2004 Teil II Nr. Allerdings müssen dazu mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen und die Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade (HSchulGrV ST) beachtet werden. vom 26.06.2014) Memorandum of Understanding on recognition of academic qualifications between the Commonwealth Department of Employment, Education, Training and Youth Affairs of Australia and the Secretariat of the Standing Conference of Ministers of Education and Cultural Affairs of the Laender in the Federal Republic of GermanyCanberra 29.09.1998, Joint Declaration zwischen dem Äquivalenzbeauftragten der Kultusministerkonferenz und dem palästinensischen Hochschulministerium vom 15.02.2006, Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich sowie von Urkunden über russische wissenschaftliche Grade und deutsche akademische Qualifikationen zwischen KMK/HRK und dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung der Russischen FöderationMoskau 18.02.1999, bis 2019 Research University (very high research activity), bis 2019 Research University (high research activity), Entscheidungen der KMK in der Corona-Krise, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Austauschprogramme im Schulbereich - zum (PAD), Informationen zum deutschen Bildungssystem, Europäisches Bildungsinformationsnetz (Eurydice), Doctoral Universities (highest research activity), Doctoral Universities (higher research activity), Zweites Abkommen zur Änderung des Abkommens, Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen, Gleichwertigkeitsbescheide für nicht reglementierte landesrechtlich geregelte Berufe, Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, Flüchtlinge ohne Nachweis ihrer Qualifikation. 34 vom 28.10.2004, S. 1485-1487)barrierefreies Dokument. S. 601). Für die Führung ausländischer Hochschulgrade gibt es in Deutschland formale Richtlinien: 1. B�Ú�iqEf��H���4�f�B��2]^J���˒�Q��R�ƚS�O��J��?M��G����jq]�[-�(c�Xo�[�Y\���0ϸ�3��qh(�8���eZ���y%�L;����;ٚ������yG�@k�^ %PDF-1.3 %���� Ukާ�o�i �>?3#���ޮ� Hinweis: Die Dateien wurden auf Vermittlung des Auswärtigen Amtes freundlicherweise kostenlos von der Firma Recht für Deutschland GmbH, Wiesbaden, (http://www.recht.makrolog.de) zur Verfügung gestellt. Die zi-tierten Randnummern (Rn.) sollte bis 2005 eine einheitliche Regelung zur Form der Führung des Grads in den Bundesländern geschaffen sein. April 2000 den Beschluss „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“. l����V~-}}Z4�n�e6)C in der heutigen Bundesrepublik. ��+��a���'�~�Z���3/q�>wDR Die Konsequenz daraus kann nur lauten: Deutschland muss selbst handeln, alle Anreize für Asylmigration in die Sozialsysteme abstellen, seine Grenzen gegen … Für bestimmte Doktorgrade Russlands ist eine Führung ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung vorgesehen. Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ die oben genannten Ausführungen entsprechend. Grundlegende rechtliche Regelungen zu Hochschulen und anderen Einrichtungen des tertiären Bereichs in der Bundesrepublik Deutschland. Die Bewertung von im Ausland erworbenen akademischen Abschlusszeugnissen ist die Hauptaufgabe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), einer Abteilung der Kultusministerkonferenz. 2 … [Strg]-[-] Schrift verkleinern 10 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21.12.2006 (GVBl. 1600 (SKR 04) buchen. Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben, ode April 2000, in welchem die Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind; hiernach „kann ein ausländischer Hochschulgrad in der Form geführt werden, in welcher er verliehen wurde. Informationen dazu werden seit dem Jahr 2000 in der … Bei der Regelung nach § 69 HmbHG handelt es sich um eine Mastergrad Konsekutive Mastergrade. Daran kann auch der Hinweis der MLDC auf ihrer Webseite, dass nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Die einschlägigen KMK-Beschlüsse sind in Schleswig-Holstein durch § 57 HSG sowie durch die Verordnung zu § 57 HSG realisiert worden. Title: Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade Author: Petri Created Date: 6/27/2002 7:40:40 AM Entscheidend ist, dass die Grundaufzeichnungen stimmen und beweiskräftig sind. September 2001 von der Kultusministerkonferenz beschlossenen begünstigenden Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ vom 14. 10 vom 22.04.1983, S. 241-244), Deutsch-österreichisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichDieses Abkommen wurde am 13.06.2002 in Wien unterzeichnet. (BGBl 2004 Teil II Nr. Ausnahmen gelten allein für die Berechtigten nach §§ 4, 7 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), für die auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschul- 0000000607 00000 n Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses …
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